Reverse-Charge-Rechner

Österreichische USt (20 %) auf Reverse-Charge-Eingangsrechnungen nach § 19 UStG — mit Bruttoäquivalent und kopierbarem Rechnungstext.

Reverse-Charge-Rechner

USt 20 %

€ 200,00


Bruttoäquivalent
€ 1.200,00

Rechnungstext

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse Charge

Hinweis: Die USt-Schuld geht beim Reverse-Charge-Verfahren auf den Leistungsempfänger über. Der Empfänger deklariert die geschuldete USt und den gleichzeitig zustehenden Vorsteuerabzug auf derselben UVA — der Cashflow ist neutral.

Wie funktioniert dieser Rechner?

Dieser Rechner berechnet die österreichische Umsatzsteuer (USt), die ein Leistungsempfänger im Reverse-Charge-Verfahren nach § 19 UStG selbst schuldet und auf der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) deklariert. Anwendung: B2B-Geschäfte mit umgekehrter Steuerschuldnerschaft — etwa innergemeinschaftliche Dienstleistungen, Bauleistungen oder bestimmte Liefergeschäfte.

Die Formel

USt = Nettobetrag × 20 %. Der Rechner verwendet den 20%-Normalsteuersatz — den Standardsatz für die Mehrzahl der reverse-charge-relevanten Leistungen. Reduzierte Sätze (10 %, 13 %) treten bei den klassischen RC-Konstellationen praktisch nicht auf; bei Sonderfällen multiplizieren Sie den Nettobetrag manuell mit dem zutreffenden Satz.

Was passiert in der UVA?

Der Empfänger trägt sowohl die geschuldete USt als auch den korrespondierenden Vorsteuerabzug auf derselben UVA ein — der Cashflow ist neutral. Die genauen Kennzahlen hängen vom Geschäftsfall ab (innergemeinschaftliche Leistung, Bauleistung, IC/Mobiltelefon-Lieferung). Dieser Rechner liefert die Berechnungsbasis, nicht die Kennzahlen-Zuordnung — letztere ist Sache der Steuerberatung oder einer BMF-Ausfüllhilfe.

Was nicht enthalten ist

Stand: Mai 2026. Bei Änderungen am USt-Normalsteuersatz oder an § 19 UStG wird dieser Abschnitt aktualisiert.

Häufige Fragen

Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren?

Reverse Charge greift gemäß § 19 UStG bei bestimmten B2B-Konstellationen — vor allem bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen aus einem anderen EU-Staat (§ 19 Abs. 1), bei Bauleistungen zwischen österreichischen Unternehmern (Abs. 1a) und bei bestimmten Liefergeschäften wie Mobiltelefonen, integrierten Schaltkreisen und Schrott (Abs. 1d). Der Empfänger schuldet die USt; der Lieferant stellt die Rechnung netto aus.

Was muss auf der Rechnung stehen?

Die Rechnung wird ohne USt-Ausweis ausgestellt und enthält den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse Charge". Außerdem zwingend: die UID-Nummer beider Parteien (Rechnungsaussteller und Empfänger). Fehlt der Hinweis oder die UID-Nummer, ist die Rechnung formell mangelhaft — der Empfänger sollte eine Korrektur einfordern, bevor er den Vorsteuerabzug geltend macht.

Gilt Reverse Charge auch im B2C-Geschäft?

Nein. Reverse Charge ist ein B2B-Mechanismus — er funktioniert nur, wenn der Leistungsempfänger ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist. Bei Leistungen an Privatpersonen (B2C) muss der Lieferant USt nach den Regeln seines Sitzstaats berechnen und abführen. Der Sonderfall „MOSS" / OSS für elektronische Leistungen an Endkunden ist ein eigenes Regime, kein Reverse Charge.

Funktioniert das Verfahren bei Drittländern gleich wie innerhalb der EU?

Konzeptionell ähnlich, aber die Pflichten unterscheiden sich. Innergemeinschaftlich: § 19 Abs. 1 UStG greift, der Empfänger meldet zusätzlich in der Zusammenfassenden Meldung (ZM). Drittlandsleistungen (z. B. Beratung aus den USA): Der Empfänger schuldet ebenfalls die USt nach österreichischen Regeln, aber ohne ZM-Pflicht. Details siehe BMF-Info zur grenzüberschreitenden Leistungsortbestimmung.

Gilt Reverse Charge auch für Bauleistungen zwischen österreichischen Unternehmen?

Ja. § 19 Abs. 1a UStG dehnt den Mechanismus auf inländische Bauleistungen aus, wenn beide Parteien Unternehmer sind und der Empfänger üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt. Der Lieferant stellt netto aus, der Empfänger deklariert die USt. Dieser Rechner deckt die reine Berechnung ab — eine Klassifizierung, ob konkret eine Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a vorliegt, sollte die Steuerberatung übernehmen.

Wie deklariere ich Reverse-Charge-Beträge in der UVA?

Konzeptionell trägt der Empfänger die geschuldete USt und den entsprechenden Vorsteuerabzug auf derselben Umsatzsteuervoranmeldung ein — der Cashflow ist neutral. Die konkreten Kennzahlen hängen vom Geschäftsfall ab (innergemeinschaftliche Leistung, Bauleistung, Lieferung von IC/Mobiltelefonen). BMF und FinanzOnline liefern dazu detaillierte Ausfüllhilfen — wir verzichten hier bewusst auf eine Kennzahlen-Übersicht, weil falsche Zuordnungen häufig sind und individuell geprüft gehören.

Welcher Zeitpunkt ist für die Steuerschuld maßgeblich — Rechnungsdatum oder Leistungsdatum?

Die Steuerschuld entsteht beim Reverse Charge mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht wurde (§ 19 Abs. 2 UStG). Das Rechnungsdatum ist nicht ausschlaggebend. Wer die Rechnung später erhält, muss die Leistung trotzdem in der UVA des Leistungsmonats berücksichtigen — bei IST-Versteuerung gibt es kleine Spezialregeln, die Steuerberatung kennt sie.

Quellen

Alle Aussagen zu § 19 UStG und zur USt-Behandlung stammen aus den folgenden offiziellen Quellen, zuletzt überprüft am 7. Mai 2026.